Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5333
BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,5333)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IV ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,5333)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04 (https://dejure.org/2005,5333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung der Einspruchsführer bei Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil; Maßstab für die Auslegung von Prozesshandlungen; Verwendung der Bezeichnung "des Beklagten" bei tatsächlich vorhandenen zwei Beklagten; Hinweispflicht des Gerichts bei drohendem ...

  • Judicialis

    ZPO § 139 Abs. 2; ; ZPO § 340

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340
    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines Anspruchs gegen ein Versäumnisurteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 482
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Deshalb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW 2001, 2094 unter II 2 b).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Deshalb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW 2001, 2094 unter II 2 b).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken (z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291 unter II 2 c).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Auch die wohlverstandenen Interessen des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers gebieten Zurückhaltung, wenn Auslegungszweifel nicht zu beheben sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203 unter II).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Erfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken (z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291 unter II 2 c).
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Deshalb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW 2001, 2094 unter II 2 b).
  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZB 50/97

    Unrichtige Angabe des Ablaufsdatums einer zu verlängernden Frist

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken (z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291 unter II 2 c).
  • BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98

    Benennung der falschen Prozeßpartei in einer Einspruchsschrift gegen ein

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Erfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 257/08

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil: Einspruchseinlegung durch den

    Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden "Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05

    Rechtsfolgen des Abweichens von Urteil und -ausfertgung

    Dabei ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach dem Maßstab der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Senatsurteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04 - bei juris abrufbar unter II 1).
  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ab diesem Zeitpunkt schuldet der Anfechtungsgegner Prozesszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IV ZR 96/04, juris-Rn. 19 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht